Satzung der Selbsthilfe Stoma-Welt e.V.

§ 1 Name, Sitz

Der am 20.03.2010 gegründete Verein – im Folgenden „Verein” genannt – führt den Namen „Selbsthilfe Stoma-Welt e. V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 55457 Gensingen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.

§ 2 Zweckbestimmung

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Lebensqualität von Menschen mit einem künstlichen Darmausgang oder einer künstlichen Harnableitung durch Information und Aufklärung, Erfahrungsaustausch, Beratung, Hilfe zur Selbsthilfe und Interessenvertretung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Betreiben einer oder mehrerer kostenfreier Internetplattformen einschließlich Schulung und Beratung zu deren Nutzung
    • Beratung, Referate und Vorträge
    • Unterstützung von Selbsthilfegruppen und -organisationen
    • Förderung der Qualifizierung von Stomatherapeuten, Pflegeexperten Stoma, Kontinenz, Wunde
  3. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
  4. Der Verein kann die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke ganz oder teilweise auch auf Dritte, insbesondere auf eine ganz oder überwiegend in seinem Eigentum stehende gemeinnützige Gesellschaft übertragen.
  5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  6. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.
  2. Der Eintritt ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ergeht schriftlich.
  3. Die Mitgliedschaft endet:
    a) bei natürlichen Personen durch Tod
    b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
    c) durch schriftliche Austrittserklärung
    d) durch Ausschluss, dieser kann erfolgen bei
         I) vereinsschädigendem Verhalten
         II) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz Mahnung und Hinweis auf Ausschlussmöglichkeit länger als vier Monate in Verzug ist.
              Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss eines Mitglieds.
  4. Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.

§ 5 Förderkreis

– gestrichen –

§ 6 Beiträge und Geschäftsjahr

  1. Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag oder eine Jahresspende zu zahlen.
  2. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Mitglied kann selbst einen höheren Mitgliedsbeitrag festlegen. Die Mitgliederversammlung kann einen niedrigeren Mitgliedsbeitrag für Mitglieder mit geringem Einkommen festlegen (Sozialrabatt).
  3. Das Geschäftsjahr geht vom 1.1. bis zum 31.12. des Jahres. Der Jahresbeitrag ist zum 10.4. zu zahlen. Der Vorstand kann Zahlungsweisen mit davon abweichenden Terminen festlegen.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend.
  2. Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    a) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte
    b) Entlastung des Vorstandes
    c) Wahl des Vorstandes
    d) Wahl der Kassenprüfer
    e) Berufung des Beirats
    f) Festsetzung des Jahresbeitrages bzw. der Mindestjahresspende für Mitglieder
    g) Änderung der Satzung
  3. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.
  4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in zwei Jahren vom Vorstand einzuberufen.
  5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
  6. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein.
  7. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tagungstermin schriftlich vorliegen. Der Vorstand legt zu Beginn der Mitgliederversammlung eine endgültige Tagesordnung fest.
  8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so erfolgt die Abstimmung mittels Stimmzettel.
  9. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet
  10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Für den Fall, dass bei der Mitgliederversammlung nur ein Vorstandsmitglied anwesend sein sollte, ist das Protokoll vom Leiter der Versammlung und zwei weiteren Vereinsmitgliedern zu unterzeichnen.
  11. Die Mitgliederversammlung kann entweder real oder virtuell erfolgen. Die virtuelle Mitgliederversammlung ist gegenüber der realen Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und gegebenenfalls weiteren Mitgliedern.
  2. Für das Innenverhältnis gilt: Der Vorsitzende wird bei Verhinderung von den stellvertretenden Vorsitzenden, danach vom Schatzmeister vertreten
  3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist allein-vertretungsberechtigt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Das Amt des Vereinsvorstands wird grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
  5. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann die Mitgliederversammlung die Zahlung von Aufwandsentschädigungen an die Vorstandsmitglieder als „Ehrenamtspauschale“ (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) beschließen.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Überwachung der Kassenbestände. Die Prüfung hat mindestens einmal in zwei Jahren zu erfolgen. Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung geben die Kassenprüfer einen schriftlichen Bericht ab. Die Kassenprüfer werden auf vier Jahre gewählt. Für einen von beiden ist die Wiederwahl ausgeschlossen.

§ 11 Beirat

Dem Beirat obliegt insbesondere die fachliche Beratung des Vereins zu Fragen in den Themenbereichen künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung. Mitglieder des Beirats müssen nicht verpflichtend auch Mitglied des Vereins sein. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit berufen.

§ 12 Satzungsänderungen

  1. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.
  2. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in der Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich anzukündigen und zu begründen.
  3. Satzungsänderungen, die eine Änderung der §§ 2, 3 oder 13 der Satzung bezwecken, sind vor deren Beschluss mit dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht (Vereinsregister) abzustimmen

§ 13 Auflösung

  1. Der Verein kann durch Beschluss einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Absicht zur Auflösung muss den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert eine Dreiviertelmehrheit von mindestens fünfzig Prozent der Mitglieder.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche ILCO e.V. die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. Okotber 2022 in Kraft.