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Stomaversorgung 2010 – was ist neu?

06. Januar 2010 · Autor: HM · Druckversion Druckversion

Zum 31.12.2009 ist eine Übergangsregelung ausgelaufen, nach der jeder Lieferant, der am 31.12.2007 zur Lieferung von Hilfsmitteln berechtigt war, auch weiter liefern durfte. Jetzt dürfen das nur noch Vertragspartner der Krankenkassen. Dazu machen diese Ausschreibungen und schließen mit solchen Firmen Verträge ab, die vom Preis her günstig sind und die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Das sind nicht nur die überregional tätigen Homecare-Unternehmen, sondern auch regionale Homecarefirmen und Sanitätshäuser, die in einem sogenannten „Präqualifizierungsverfahren“ ihre Befähigung für eine qualifizierte Versorgung nachgewiesen haben. Bei der Stomaversorgung gehört dazu z. B. die Beschäftigung einer ausreichenden Anzahl von Stomatherapeuten, die sich auch regelmäßig weiterbilden müssen.

Die Kassen haben nicht nur einen einzigen Versorgungsvertrag für eine bestimme Produktgruppe, sondern in der Regel Verträge mit eine Vielzahl von Versorgern. Sie teilt den betroffenen Anwendern mit wo sie zukünftig ihre Stomaversorgung bestellen können. Wird nur ein Unternehmen genannt, kann man nachfragen welche Firmen außerdem noch liefern dürfen und prüfen, ob der bevorzugte Versorger dazu gehört.

Da die Versorgungen nicht abgeholt werden müssen, sondern nach dem Sachleistungsprinzip frei Haus zu liefern sind ist auch eine größere Entfernung zu einem Versorger kein Problem. Wichtig ist, dass es von dieser Firma Stomatherapeuten/innen „in der Nähe“ gibt, die im regionalen Bereich tätig und kurzfristig erreichbar sind. Ist das nicht der Fall kann man den Lieferanten ablehnen und auf der Belieferung durch ein anderes Unternehmen beharren.

Diesen Verträgen dürfen dann auch andere Anbieter “beitreten”. (Wie das genau funktioniert ist für Anwender unwichtig und gehört deshalb auch nicht hier hin.) Das Beitrittsrecht muss für einzelne Produktgruppen jeweils extra wahrgenommen werden. (Stomaversorgung = Hilfsmittelproduktgruppe 29) und ist mit einigem Papierkram verbunden. Für Sanitätshäuser und Homecare-Firmen, die viele solcher Hilfsmittel liefern, ist das ein kleineres Problem. Aber nicht jede Apotheke, die eine(n) oder wenige Stomapatienten versorgt und bei den kleineren Bedarfsmengen auch schlechtere Einkaufspreise hat, wird diesen Aufwand betreiben bzw. betreiben wollen. Wer bisher seine Stomaartikel von einer Apotheke bekommen hat sollte vorsorglich bei der Apotheke nachfragen a) ob man das Problem kennt und b) ob man durch Beitritt zu einem Versorgungsvertrag die Versorgung mit Stomahilfsmitteln auch zukünftig garantiert.

Hat die Kasse Pauschalvereinbarungen oder Rabatte ausgehandelt, die niedriger sind als die Festbeträge haben präqualifizierte Versorger das Recht, die Vereinbarungen einzusehen und ihnen zu gleichen Preisen „beizutreten“. Bei einer problemlosen Versorgung ist das auch kein Problem. Bei Pauschalvereinbarungen ist das Beitrittsrecht für kleinere Versorger aber nur dann interessant, wenn von ihren Kunden keine Stückzahlen benötigt werden, die vom Durchschnitt stark nach oben abweichen. Denn bei ihnen könnten solche Abweichungen nicht durch andere Kunden mit geringerem Bedarf aufgefangen werden.

Probleme werden zukünftig möglicherweise auch kleine Sanitätshäuser und viele Apotheken haben, weil in den meisten Fällen die Beschäftigung einer Stomatherapeutin (normal ganztägig, in Ausnahmefällen mindestens zwanzig Stunden pro Wochen) unwirtschaftlich sein könnte.

Ohne Erfüllung dieser Auflagen werden solche Lieferanten – die über Rahmenvereinbarungen ihrer Verbände grundsätzlich Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen liefern dürfen – für Stomaprodukte zu Lieferanten „zweiter Klasse“ die nur genau die Versorgungen liefern dürfen, die auch vorher geliefert wurden (Folgebedarf). Das heißt wenn ein Stomaträger ein neues Produkt testet und es gut findet, darf ein solcher Schmalspur-Versorger ohne Fachpersonal das Produkt gar nicht liefern. Der Stomaträger muss sich dafür an einen zugelassenen Vertragspartner wenden.

Diese Versorgungsregelungen gelten zeitlich unbeschränkt. Es sei denn, dass der Europäische Gerichtshof bei den anstehenden Klagen zur Einschränkung der Wahlfreiheit bei der Hilfsmittelversorgung durch das GKV-WSG im Sinne der Kläger entscheidet. Dann müssten in Deutschland die Gesetzte geändert werden. Was dann dabei herauskommt ist heute nicht absehbar.

Vorsorglicher Hinweis,weil zu erwarten ist, dass die Medien sich demnächst wieder einmal – halb informiert und verallgemeinernd – dem Thema annehmen werden:

Ein Problem, das beispielsweise bei aufsaugenden Hilfsmitteln zur Inkontinezversorgung auftauchen könnte wird für die Stomaversorgung nicht anstehen: Nach EU-Wettbewerbsrecht müssen Produkte, bei denen mehr als 183.000 EUR Umsatz pro Jahr zu erwarten ist, von den Krankenkassen europaweit ausgeschrieben werden. Wegen der Verpflichtung, qualifizierte Stomafachkräfte zu beschäftigen, die kurzfristig vor Ort verfügbar sein müssen, entfällt diese Verpflichtung bei Stomaprodukten auch dann, wenn besonders oft gebrauchte Produkte diese Umsatzgrenze überschreiten sollten.

Kategorie: Gesundheitspolitik, Soziales

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