In dem ersten Teil unserer Serie über Zuzahlungen haben wir uns mit den zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beschäftigt. Eigentlich eher ein Sonderfall unter den Zuzahlungen, da Stomabeutel & Co. nur einen kleinen Teil der gesamten Hilfsmittel-Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung ausmachen. Aber wie hoch sind die Zuzahlungen für andere Hilfsmittel und wer kann sich von den Zuzahlungen befreien lassen?

Abbildung: Zuzahlungen zu Stomaartikeln

Grundsätzlich müssen sich die Versicherten an den Kosten bestimmter Leistungen der Krankenkassen mit einer Zuzahlung in Höhe von 10% beteiligen. Je nach Hilfsmittel kann das aber ganz schön ins Geld gehen, z.B. wenn ein Rollstuhl oder ein Pflegebett angeschafft werden müssen. Deshalb hat der Gesetzgeber die Zuzahlungen auf maximal 10 Euro begrenzt.

Auch nach unten gibt es eine Grenze, die Zuzahlung beträgt mindestens 5 Euro, aber nie mehr als die tatsächlichen Kosten. Ist der Preis für ein Mittel 3 Euro, zahlen wir also den vollen Preis selbst. Die Zuzahlungs-Regelung soll bewirken, dass wir kostenbewusst und verantwortungsvoll mit den Leistungen der Krankenkassen umgehen.

Beispiel: Wegen einer Hernie wird Frau L. von ihrem Arzt eine Stomabandage verordnet. Die Bandage wird im Sanitätshaus angepasst und kostet 230 Euro. Für die Bandage verlangt das Sanitätshaus eine Zuzahlung von 10 Euro.

Belastungsgrenze

Zuzahlungen fallen auch für Medikamente, Aufenthalte im Krankenhaus, Heilmittel usw. an. Ist man wegen einer chronischen Erkrankung oder Behinderung ständig auf Leistungen der Krankenkasse angewiesen, kommt schnell eine größere Summe an Zuzahlungen zusammen. Um dabei niemanden unfair zu belasten, eine Krankheit oder Behinderung sucht man sich ja nicht aus, gibt es eine Belastungsgrenze.

Pro Jahr sind Zuzahlungen nur bis zu einer Belastungsgrenze von 2% des Familien-Bruttoeinkommens zu leisten. Für Versicherte mit einer chronischen Erkrankung liegt die Belastungsgrenze bei 1% (so genannte „Chroniker-Regelung“).

Nach den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschuss gilt derjenige als chronisch krank, der wegen der selben Erkrankung wenigstens ein Jahr lang mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde und darüber hinaus eines der folgenden Kriterien erfüllt:

  • ?Es liegt eine Pflegebedürftigkeit der Pflegestufe 2 oder 3 vor.
  • Es liegt ein Grad der Behinderung nach Schwerbehindertenrecht/Versorgungsrecht von mindestens 60 vor oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Unfallversicherungsrecht von mindestens 60 Prozent.
  • Es ist eine kontinuierliche medizinische Versorgung erforderlich, z.B. eine andauernde Versorgung mit Hilfsmitteln, ohne die nach ärztlicher Einschätzung eine [...] dauerhafte Beeinträchtigung der Lebensqualität [...] zu erwarten ist.

Für Stomaträger liegt die Belastungsgrenze damit ein Jahr nach der Stomaanlage immer bei 1%, selbst wenn kein GdB festgestellt wurde.

Zum Familien-Bruttoeinkommen zählen bis auf wenige Ausnahmen alle Einnahmen aller Familien-Mitglieder, die gemeinsam familien-versichert sind. Wer wissen möchte wie hoch seine individuelle Belastungsgrenze ist, kann sie online mit einem Zuzahlungs-Rechnern ermitteln, z.B. auf der Internetseite der AOK.

Befreiung

Wird im Laufe eines Jahres die Belastungsgrenze erreicht, kann auf Antrag die Befreiung von allen weiteren Zuzahlungen für den Rest des Jahres festgestellt werden. Der Antrag auf Zuzahlungs-Befreiung wird direkt bei der Krankenkasse gestellt, die Service-Hotlines der Kassen informieren über das genaue Wo und Wie. Die danach ausgestellte Bescheinigung legt man beim Arzt und bei seinem Versorger vor.

Tipp: Wer bereits am Jahresanfang abschätzen kann, dass er im Laufe des Jahres die Belastungsgrenze erreicht, hat die Möglichkeit sich für das gesamte Jahr von Zuzahlungen befreien zu lassen. Dazu zahlt man den eigene Zuzahlungs-Anteil bereits zu Beginn des Jahres an die Krankenkasse und wird direkt befreit.

Im dritten Teil unserer Serie berichten wir darüber was ihr tun könnt, wenn ihr zu viel Zuzahlungen für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel gezahlt habt.

Quelle: Informationsblatt des Bundes-Gesundheitsministeriums zu den Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung, zuletzt abgerufen am 03.02.2015 um 19:00 Uhr