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Parkerleichterungen für Stomaträger

Behindertenparkplätze und Parkerleichterungen sind zwei von vielen Maßnahmen, die der Gesetzgeber vorsieht, um die Nachteile einer Behinderung auszugleichen. Auch Stomaträger können diese Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen, die Grenzen sind allerdings eng gesteckt. Wir erläutern die grundsätzlichen Voraussetzungen für die Ausstellung der Parkausweise und in welchen Fällen auch Stomaträger Parkerleichterungen nutzen können.

Behindertenparkplätze – bei außergewöhnlicher Gehbehinderung und für Blinde

Auf Behindertenparkplätzen dürfen grundsätzlich nur Inhaber des blauen Parkausweis parken. Den europaweit gültigen Ausweis erhalten

  • schwerbehinderte Personen mit einer außergewöhnlichen Gehbehinderung (Merkzeichen aG im Schwerbehindertenausweis)
  • Blinde (Merkzeichen Bl)
  • seit 2009 auch schwerbehinderte Personen mit beidseitiger Amelie, beidseitiger Phokomelie oder vergleichbarer Funktionseinschränkungen

Behindertenparkplätze sind damit z.B. querschnittgelähmten Stomaträgern vorbehalten, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind. Dabei berechtigt alleine die Gehbehinderung zur Nutzung der gekennzeichneten Parkflächen, ein zusätzlich vorhandenes Stoma spielt dabei keine Rolle.

Parkerleichterungen – bei CED oder zwei Stomata

Parkerleichterungen werden Inhabern des orangefarbenen Parkausweis eingeräumt. Dieser Ausweis gilt bundesweit, erlaubt aber ausdrücklich nicht das Parken auf Behindertenparkplätzen.

Stomaträger erhalten den orangefarbenen Parkausweis nur dann, wenn sie gleichzeitig an einer der chronisch entzündlichen Darmerkrankungen Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind. Oder wenn sie zwei Beutel am Bauch tragen. Und auch der dafür festgestellte Grad der Beeinträchtigung (GdB) spielt eine Rolle.

Den Ausweis beantragen können

  • schwerbehinderte Menschen mit Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa mit einem hierfür zuerkannten GdB von wenigstens 60
  • schwerbehinderte Menschen aufgrund eines künstlichen Darmausgangs und zugleich einer künstlichen Harnableitung mit einem hierfür zuerkannten GdB wenigstens von 70
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 80 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen
  • schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionseinschränkungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane

Mit dem orangefarbenen Parkausweis ist das Parken auf Behindertenparkplätzen grundsätzlich nicht erlaubt. Aber kaum eine Regel ist ohne Ausnahme: Aufgrund einer Sondervereinbarung (Gleichstellung)1 ist in den Bundesländern Berlin und Brandenburg das Parken mit dem orangen Parkausweis auch auf Behindertenparkplätzen gestattet.

Der gelben Parkausweis – Sonderregelungen einzelner Bundesländer

In den Bundesländern Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz berechtigt zusätzlich der gelbe Parkausweis zur Nutzung der Parkerleichterungen. Obwohl in allen drei Bundesländern gültig, sind die Voraussetzungen unterschiedlich. Lediglich in Mecklenburg-Vorpommern können auch Stomaträger den gelben Parkausweis beantragen, denn hier gilt u.a. die Voraussetzung:

Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang oder künstlicher Harnableitung (einfache Stomaträger), wenn allein hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Die Straßenverkehrsbehörden der übrigen Bundesländern stellen teilweise weitere Ausweise mit speziellen Parkerleichterungen aus. Diese gelten ausschließlich in dem jeweiligen Bundesland, sind oft zeitlich befristet und richten sich vor allem an gehbehinderte Personen.

Was sind Parkerleichterungen?
Ein Übersicht haben wir hier zusammen gestellt: sonstige Parkerleichterungen

Wo beantrage ich den Parkausweis?
Anträge werden bei der am Wohnort zuständigen Straßenverkehrsbehörde gestellt. Dort erhält man auch Auskunft über die erforderlichen Voraussetzungen und Dokumente, die gemeinsam mit dem Antrag eingereicht werden müssen.

 

Quelle: Landesamtes für soziale Dienste Schleswig-Holstein; Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland Pfalz; Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern
1Sonderregelung für Parkerleichterung (Gleichstellung) 4. Absatz, www.berlin.de/lageso/behinderung/kraftfahrzeug/parken.html#sonderregelung, abgerufen am 15.05.2017