Zuzahlungen Teil 3: was, wenn ich zu viel gezahlt habe?

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30.05.2015

Es gibt Situationen, in denen zu viel Zuzahlungen gezahlt wurden. Im letzten Teil unserer Serie erklären wir, wie es dazu kommen kann und wie zu viel gezahlte Beträge zurück gefordert werden können.

Abbildung: Zuzahlungen zu Stomaartikeln

Es gibt zwei Möglichkeiten, warum ihr in einem Jahr zu viel Zuzahlungen gezahlt habt:

  1. ihr habt die Belastungsgrenze erreicht, habt es aber nicht bemerkt und keine Befreiung beantragt oder
  2. es wurden unberechtigt zu viel Zuzahlungen verlangt.

In beiden Fällen werden zu viel gezahlte Beträge erstattet. Und das sogar bis zu vier Jahre rückwirkend. Dazu wendet man sich direkt an die Krankenkasse und bittet um Überprüfung der gezahlten Beträge. Ähnlich wie bei der Zuzahlungs-Befreiung müssen zur Prüfung sämtliche Belege eingereicht werden, auf denen Zuzahlungen quittiert wurden.

Doppelte Indikation bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln

Aber wie kann es überhaupt dazu kommen, dass Zuzahlungen unberechtigt verlangt werden? Stomaträger sollten hier besonders dann auf der Hut sein, wenn sie neben der Stomaversorgung weitere "zum Verbrauch bestimmte" Hilfsmittel benötigen. Denn die Zuzahlung beträgt maximal 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf, also für alle zum Verbrauch bestimmten Hilfsmittel, die in einem Monat benötigt werden (§33, Absatz 8, SGB V). Dazu ein Beispiel:

Heike lebt nach einer Krebserkrankung und mehreren Operationen mit einem Colostoma. Auch ihre Blase ist betroffen, Heike kann nicht mehr selbständig Wasser lassen und benötigt deshalb neben der Stomaversorgung täglich mehrere Katheter um ihre Blase zu entleeren.
Sowohl die Stomaversorgung als auch die Katheter sind zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel, nachdem sie benutzt wurden werden sie entsorgt und nicht wiederverwendet. Obwohl es zwei unterschiedliche Hilfsmittelversorgungen sind, muss Heike nur 10 Euro Zuzahlung im Monat leisten.

So lange man alle Hilfsmittel vom selben Versorger erhält, werden die Zuzahlungen meist korrekt eingefordert. Doch immer öfter kommt es zu Situationen, in denen Hilfsmittel von verschiedenen Versorgern geliefert werden, z.B. nach Ausschreibungen. Und dann heißt es aufgepasst, denn der Gesetzgeber hat die Versorger verpflichtet, die Zuzahlungen stellvertretend für die Krankenkassen vom Patienten einzufordern. Die Krankenkassen wiederum ziehen die 10 Euro bei der Erstattung an die Versorger wieder ab, denn das Sanitätshaus oder HomeCare-Unternehmen hat diese ja bereits als Zuzahlung erhalten. Ein Beispiel:

Egon lebt bereits seit vielen Jahren mit einem Colostoma, seine Stomaversorgung bezieht er von einem örtlichen Sanitätshaus. Wegen einer immer stärker werdenden Harninkontinenz erhält er seit einige Monaten zusätzlich Einlagen, die ihm aber von einem anderen Versorger per Post gesendet werden. Denn nach einer Ausschreibung der Inkontinenz-Versorgung durch Egons Krankenkasse darf das örtliche Sanitätshaus die Einlagen nicht mehr liefern. Beide Versorger verlangen von Egon jeweils 10 Euro Zuzahlung, also insgesamt 20 Euro im Monat.

Im Laufe eines Jahres zahlt Egon so 120 Euro zu viel. Und das aus Sicht der Versorger zu Recht, durch die Anrechnung der Zuzahlung auf die Erstattung durch die Krankenkassen fehlen ihnen jeden Monat 10 Euro in der Kasse, wenn sie die Zuzahlung nicht verlangen. Hier liegt es an uns selbst, die zu viel gezahlten Beträge von der Krankenkasse zurück zu fordern. Dazu reicht man wiederum die Belege über die geleisteten Zuzahlungen bei seiner Kasse ein.

Übrigens, wer in solchen Fällen oder bei anderen Fragen zum Gesundheitssystem in Deutschland unsicher ist, kann sich kostenlos und unabhängig von den Mitarbeitern des Bürgertelefons des Bundesgesundheitsministeriums beraten lassen.

Tipp: Ihr habt die ersten beiden Teile unserer Serie verpasst? Hier sind die Links: Teil 1: Zuzahlung zur Stomaversorgung und Teil 2: Hilfsmittel-Zuzahlungen und Befreiung.

Quelle: Informationsblatt des Bundes-Gesundheitsministeriums zu den Zuzahlungsregelungen der gesetzlichen Krankenversicherung, zuletzt abgerufen am 03.02.2015 um 19:00 Uhr

Sozialgesetzbuch V, §33 Absatz 8 (Zuzahlung zu zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel), §43b Absatz1 (Zuzahlungsweg), §