Erleichterungen für Stomaträger im Straßenverkehr
ZurückFür schwerbehinderte Menschen gibt es zukünftig weitere Erleichterungen im Straßenverkehr. Das hat der Bundesrat auf seiner Sitzung am 6. März beschlossen. Mit der Änderung wird u.a. der Kreis behinderter Personen erweitert, die Parkerleichterungen in Anspruch nehmen können.
Konkret erlaubt die erweiterte Regelung das Parken auch im eingeschränkten Halteverbot, in Ladezonen oder in Fußgängerzonen für folgende betroffenen Stomaträger:
- Personen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind und einem festgestellten GdB (Grad der Behinderung) von mindestens 60 (auch ohne Stoma)
- Personen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung und einem festgestellten GdB von mindestens 70
Auskunft über die Ausnahmegenehmigungen gibt die jeweils zuständige Straßenverkehrsbehörde in den einzelnen Bundesländern. Die Behörden sind auch für die Beantragung und Vergabe der Ausnahmegenehmigungen zuständig. (weiter zum vollständigen Artikel des Bundesministerium für Arbeit und Soziales ...)