Satzung des Stoma-Welt e.V.
§ 1 Name, Sitz
Der am 20.03.2010 gegründete Verein – im Folgenden „Verein” genannt – führt den Namen „Förderverein Stoma-Welt e. V.“ Der Verein hat seinen Sitz in 55576 Sprendlingen. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Mainz eingetragen.
§ 2 Zweckbestimmung
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Lebensqualität von Menschen mit einem künstlichen Darmausgang oder einer künstlichen Harnableitung durch Information und Aufklärung, Erfahrungsaustausch, Beratung und Hilfe zur Selbsthilfe. Diese Zielsetzung und Zweck des Vereins wird insbesondere durch nachfolgende Maßnahmen und Aufgabenstellungen verwirklicht:
- Betreiben einer oder mehrerer kostenfreier Internetplattformen einschließlich Schulung und Beratung zu deren Nutzung
- telefonische Beratung, Referate und Vorträge
- Unterstützung der Arbeit von Selbsthilfeorganisationen und deren Dachverbänden
- Förderung der Qualifizierung von Stomatherapeuten/Pflegeexperten Stoma
- Beistand und Vertretung Betroffener in sozialrechtlichen Fragen
2. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.
3. Der Verein kann die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke ganz oder teilweise auch auf Dritte, insbesondere auf eine ganz oder überwiegend in seinem Eigentum stehende gemeinnützige Gesellschaft übertragen.
4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
5. Die Ausübung von Ehrenämtern nach den Satzungsvorgaben erfolgt ehrenamtlich.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 52, 53 – insbesondere § 52.2.3 und § 53.1.1 – der Abgabenordnung.
2. Etwaige Mittel dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
4. Der Verein ist selbstlos, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sein.
2. Der Eintritt ist schriftlich bei dem Vorstand zu beantragen. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Die Entscheidung ergeht schriftlich.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) bei natürlichen Personen durch Tod
b) bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit
c) durch schriftliche Austrittserklärung
d) durch Ausschluß, dieser kann erfolgen bei
I) vereinsschädigendem Verhalten
II) wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung trotz Mahnung und Hinweis auf Ausschlußmöglichkeit länger als vier Monate in Verzug ist. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß eines Mitglieds.
4. Wer ausscheidet hat keinen Anspruch gegen das Vereinsvermögen, auch nicht auf Auseinandersetzung.
§ 5 Förderkreis
Für Personen, Organisationen und Unternehmen, die den Verein durch laufende Zuwendungen oder sonstwie unterstützen, wird ein Förder- und Freundeskreis gebildet, der durch regelmäßige Rundschreiben und Mitteilungen über den Stand der Arbeit unterrichtet wird.
§ 6 Beiträge und Geschäftsjahr
1. Alle Mitglieder haben einen Jahresbeitrag oder eine Jahresspende zu zahlen.
2. Die Höhe des Beitrages oder der Jahresspende wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Das Geschäftsjahr geht vom 1.1. bis zum 31.12. des Jahres. Der Jahresbeitrag ist im ersten Quartal des Geschäftsjahres zu zahlen.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Beirat
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für den Vorstand und die Mitglieder bindend.
2. Aufgabe der Mitgliederversammlung sind insbesondere
a) Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Revisionsberichte
b) Entlastung des Vorstandes
c) Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Berufung des Beirats
f) Festsetzung des Jahresbeitrages bzw. der Mindestjahresspende für Mitglieder
g) Änderung der Satzung
3. Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern. Die Übertragung der Stimme auf ein anderes Mitglied ist nicht möglich.
4. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal in zwei Jahren vom Vorstand einzuberufen.
5. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muß dies tun, wenn ein Drittel der Mitglieder es beantragt.
6. Der Vorstand lädt die Mitglieder mindestens 14 Tage vor dem Tagungstermin schriftlich unter Angabe einer
vorläufigen Tagesordnung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein.
7. Anträge zur Tagesordnung müssen dem Vorstand mindestens eine Woche vor dem Tagungstermin schriftlich vorliegen. Der Vorstand legt zu Beginn der Mitgliederversammlung eine endgültige Tagesordnung fest.
8. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln gewählt. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so erfolgt die Abstimmung mittels Stimmzettel.
9. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Leiter der Versammlung und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen. Für den Fall, dass bei der Mitgliederversammlung nur ein Vorstandsmitglied anwesend sein sollte, ist das Protokoll vom Leiter der Versammlung und zwei weiteren Vereinsmitgliedern zu unterzeichnen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Er setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und gegebenenfalls weiteren Mitgliedern.
2. Für das Innenverhältnis gilt: Der Vorsitzende wird bei Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, danach vom Schatzmeister vertreten.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Aufgabe der Kassenprüfer ist die Überwachung der Kassenbestände. Die Prüfung hat mindestens einmal in zwei Jahren zu erfolgen. Zu jeder ordentlichen Mitgliederversammlung geben die Kassenprüfer einen schriftlichen Bericht ab. Die Kassenprüfer werden auf vier Jahre gewählt. Für einen von beiden ist die Wiederwahl ausgeschlossen.
§ 11 Beirat
Dem Beirat obliegt insbesondere die fachliche Beratung des Vereins zu Fragen in den Themenbereichen künstlicher Darmausgang und künstliche Harnableitung. Mitglieder des Beirats müssen nicht verpflichtend auch Mitglied des Vereins sein. Sie werden auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung auf unbestimmte Zeit berufen.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen bedürfen der Dreiviertelmehrheit der anwesenden Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen sind den Mitgliedern in der Einladung zur Hauptversammlung ausdrücklich anzukündigen und zu begründen.
3. Satzungsänderungen, die eine Änderung der §§ 2, 3 oder 13 der Satzung bezwecken, sind vor deren Beschluss mit dem zuständigen Finanzamt und dem Amtsgericht (Vereinsregister) abzustimmen
§ 13 Auflösung
1. Der Verein kann durch Beschluß einer besonders hierfür einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Die Absicht zur Auflösung muß den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt werden. Der Beschluß zur Auflösung erfordert eine Dreiviertelmehrheit von mindestens fünfzig Prozent der Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins einer als gemeinnützig oder mildtätig anerkannten Körperschaft zu, mit der Zweckbestimmung, daß dieses Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Lebensqualität von Menschen mit einem künstlichen Darmausgang oder einer künstlichen Harnableitung verwendet werden muss.
§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Vereinsgründung in Kraft.
Beschlossen in der Gründungsversammlung am 20.03.2010.
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· Autor: CL · letzte Aktualisierung am 21. April 2010