Stomaversorgung 2009 – Rechtslage und Anspruch
10. April 2009 · Autor: HM ·Die Produkte: Egal ob einteilige oder zweiteilige Versorgung , Beutel, Platten, Paste, Ringe und sonstiges Spezialzubehör, immer sind es “zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel” auf die ein Anspruch als Sachleistung besteht (§ 33 SGB V).
Für diese Produkte gab es seit einigen Jahren eine Festbetragsregelung, d. h. allen Versorgern wurden für die gelieferten Stomaprodukte die gleichen Preise erstattet.
Die Versorgung aktuellJetzt hat der Gesetzgeber den Markt geöffnet und mehr Wettbewerb zugelassen und es gibt verschiedene Möglichkeiten der Abrechnung. Aber diese Regelungen betreffen immer nur die Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und Versorgern (Sanitätshäuser oder HomeCare-Unternehmen). Für die Anwender ändert sich nichts, auch wenn ihnen gegenüber manchmal behauptet wird, irgendetwas sei “wegen neuer Vorschriften” nicht (mehr) möglich. Er/sie hat weiterhin Anspruch auf die individuelle Versorgung, also das bevorzugte Produkt, das er/sie benötigt. Weder Krankenkasse noch MDK oder Versorger können eine spezielle Marke oder ein spezielles Produkt vorschreiben. Dieser Anspruch auf die individuell ausgesuchte Hilfsmittel-Versorgung wurde vom Bundessozialgericht schon mehrfach bestätigt.
Folgende Abrechnungsmöglichkeiten gibt es derzeit:
- Auslieferung nach Verordnung und Abrechnung zu Festbeträgen (wie bisher)
- Rabattvereinbarungen oder individuell vereinbarte Preise zwischen Kasse und Versorger für die einzelnen Produkte.
- Pauschalvereinbarungen, bei denen auf Grund von Durchschnittswerten (Mengen) ein “Standard- oder Muster-Anwender” errechnet wird, der den Betrag von … EUR/Monat kostet. Diesen Betrag erstattet die Kasse dem Versorger pro Anwender. Solche Pauschalen haben manche Krankenkassen vereinbart, andere nicht. Sie sind unterschiedlich hoch, je nach Verhandlungsgeschick der Partner, regionalem Wettbewerb usw.
Die Durchschnittsmengen, die auch den Pauschalvereinbarungen zu Grunde liegen, wurden im Auftrag der Krankenkassen vom MDK ermittelt. Damit wurde der Bedarf eines “Muster-Stomaträgers” festgestellt, als Grundlage für die Preiskalkulation der Versorger. Für einen höheren Bedarf, darf von ihnen kein Aufschlag verlangt werden. Für einen niedrigeren Bedarf gibt es ja auch keinen Rabatt. Auch sogenannte “wirtschaftliche Zuzahlungen” für Stomaprodukte im Rahmen der Hilfsmittelversorgung sind nicht erlaubt. (weiterlesen…)
Kategorie: Gesundheitspolitik, Leben mit Stoma
